Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09. März 2021 entschieden, dass Tarifvertragsparteien zum einen die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers hinsichtlich des Hinweises an Mitarbeiter, deren tariflicher Mehrurlaub könne verfallen, ausgeschlossen werden könnte und zum andere, dass der Verfall des Mehrurlaubs auch bei durchgehend krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eintreten könne (9 AZR 310/20).
Umfang der Rechtsprechung: Die Regelungsreichweite der Tarifvertragsparteien erlaube es, dass zum einen der Verfall auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gestattet werde und zum anderen den Arbeitgeber keine Mitwirkungspflicht treffe, dass es nicht zu einem Verfall komme.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Tarifautonomie gewährt einen weiten Entscheidungs- und Regelungsspielraum, weshalb es durchaus sein kann, dass weitgehende Verfallsregelungen im Tarifvertrag vereinbart werden. Diese Entscheidung sollten Arbeitnehmer kennen!