Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2021 entschieden, dass ausländischen Betreuungskräften, die in Privathaushalten tätig sind, der Mindestlohn zu zahlen sei (5 AZR 505/20).

Umfang: Dazu zähle auch der Bereitschaftsdienst.

Voraussetzungen: Die Betreuungskraft habe im Haushalt des zu Betreuenden zu wohnen und müsse bereit sein, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf zu arbeiten.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn eine Betreuungskraft voll integriert ist im Haushalt und seine Leistungsbereitschaft dem Grunde nach permanent anbietet, dann ist es nur eine Selbstverständlichkeit, dass diese Person auch voll vergütet werden muss. Und zwar – im Zweifel – mit dem Mindestlohn. Alles andere würde gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz verstoßen: Für Arbeit vergütet zu werden! Dass diese Entscheidung mitunter erhebliche finanzielle Auswirkungen haben könnte in der Praxis, darf das Recht nicht beeinflussen – und das Bundesarbeitsgericht hat sich davon auch völlig berechtigt nicht leiten lassen!