Grundsatz: Mit Beschluss vom 16. November 2018 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Konzernbetriebsrat jedenfalls dann zuständig sei, wenn Konzernunternehmen betroffen sind (6 TaBV 1496/18).
Praxishinweis: Der (Konzern-)Betriebsrat sollte sich hinsichtlich der Feststellung des Umfangs der geplanten Betriebsänderung nicht nur auf das Wort des Unternehmers verlassen, sondern diese selbst prüfen und feststellen lassen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), sondern entspricht vielmehr der vom Bundesarbeitsgericht geforderten „Augenhöhe“, dass beide Betriebsparteien unabhängig voneinander zu dem Ergebnis des „Ob“ und „Wie“ einer Betriebsänderung gekommen sind!